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AGB

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Der Auftragnehmer kontrahiert nur zu seinen AGB, auch wenn der/die Vertragspartner/in (=Auftragnehmer) auf seine AGB verweist. Die AGB werden vor Auftragserteilung ausgefolgt bzw. sind auf der Homepage (www.lackeria-lackiertechnik.at) abrufbar.

 

1. Kostenvoranschlag (Angebot)

(1.1) Kostenvoranschläge sind entgeltlich (der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages einschließlich der erforderlichen Leistungen wie Fahrten, Reisen, Montagearbeiten und ähnliches wird nach dem Werkstätten-Stundensatz verrechnet, zumindest aber mit 350,– (zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) und unverbindlich, also ohne Gewähr. Im Falle einer durchgeführten Reparatur wird der Betrag rückerstattet bzw. gutgeschrieben. Erfolgt eine Teilbeauftragung, wird jener Teil des Entgelts gutgeschrieben, der dem Anteil des tatsächlich erteilten Auftrages im Verhältnis zum Umfang des ursprünglichen Kostenvoranschlages entspricht.
(1.2) Ein Kostenvoranschlag beinhaltet eine nach kaufmännischen und technischen Gesichtspunkten vorgenommene Detaillierung und Aufschlüsselung der Einzelposten Material, Arbeit etc.

 

 

2. Probefahrten

Der Instandsetzungsauftrag umfasst die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten notwendige oder zweckmäßige Probeläufe sowie Probe- und Überstellungsfahrten durchzuführen.
 

 

3. Zahlungen

(3.1) Die Zahlung für erbrachte Instandsetzungsarbeiten und verkaufte Waren hat vor Übergabe bar oder mit Bankomat zu erfolgen bzw. muss nach Erhalt der Rechnung unmittelbar auf das Konto des Auftragnehmers überwiesen werden.
Bei Abwicklung über eine Versicherung hat der Auftragnehmer gemäß Reparaturauftrag, ein Wahlrecht.
(3.2) Die Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers gegen Forderungen des Auftragnehmers ist bei Unternehmern ausgeschlossen. Bei Verbrauchern ist sie nur dann zulässig, wenn der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist, die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers steht oder gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt wurde.
(3.3) Der Auftraggeber haftet für alle aus einer verspäteten Zahlung oder anderen Verstößen gegen den Vertrag resultierenden Kosten. Dazu zählen auch die notwendigen Kosten zweckentsprechender gerichtlicher/außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen, insoweit sie in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.

 

 

4. Lieferung/Übergabe
(4.1) Ein vereinbarter Fertigstellungstermin wird im Auftragsschreiben festgehalten und gilt als Übergabezeitpunkt.

Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und nicht vom Auftragnehmer verschuldeter Verzögerung von Zulieferern oder bei ähnlich vergleichbaren, nicht in der Sphäre des Auftragnehmers gelegenen Ereignissen entsprechend.

(4.2) Die Übergabe des fertig in Stand gesetzten Fahrzeuges erfolgt am Standort des Auftragnehmers. Gegebenenfalls ist über die Zustellung des Reparatur- oder Liefergegenstandes ein gesonderter Auftrag zu erteilen. Die Zustellung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

 

 

5. Abstellung von Fahrzeugen/Gefahrtragung
(5.1) Wird ein Fahrzeug vom Auftraggeber nicht zum vereinbarten Abholungstermin oder nach Verständigung von der Fertigstellung an diesem Werktag abgeholt, ist der Auftragnehmer berechtigt, ab dem, dem Abholungstermin bzw. der Verständigung von der Fertigstellung folgenden Tag für das Abstellen des fertig instandgesetzten Fahrzeuges eine Stellgebühr laut Aushang pro angefangenen Kalendertag zu verrechnen (nach Wahl des Auftraggebers pro Tag für Freiplatz 37,–, für Garage 315,00, jeweils zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer).

(5.2) Ebenso kann der Auftragnehmer das abholbereite Fahrzeug mangels Abholung zum vereinbarten Abholungstermin auf Kosten des Auftraggebers einem Dritt-Verwahrer übergeben. Alternativ kann das abholbereite Fahrzeug auf öffentlicher Verkehrsfläche abgestellt werden (für daraus entstehende resultierende etwaige Schäden wird Seitens des Auftragnehmers keine Haftung übernommen).

(5.3) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass seitens des Auftragnehmers kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, welche an frei zugänglichen Stellen abgestellt wurden, gegen Beschädigung, Naturgewalten, Diebstahl, usw. eingerichtet ist. Hierfür wird seitens des Auftragnehmers auch nicht gehaftet.

(5.4) Ab dem Zeitpunkt der bedungenen/vereinbarten Übergabe/Fertigstellung geht jedenfalls die Gefahr der Zerstörung/Beschädigung auf den Auftraggeber über.

 

 

6. Alt Teile

Ersetzte Alt Teile – ausgenommen an den Lieferanten zu retournierende Tauschteile – sind vom Auftragnehmer bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin, jedenfalls bis zur fertigen Instandsetzung des Fahrzeugs aufzubewahren. Der Auftraggeber kann deren Herausgabe bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin bzw. mangels eines solchen bis Verständigung der Fertigstellung verlangen, sofern nicht die Versicherung diese begehrt. Ansonsten ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Alt Teile zu entsorgen, wobei Entsorgungskosten grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers gehen. Diese betragen 2% der Nettoersatzteilsumme, unbeschadet der Geltendmachung höherer, tatsächlich angefallener Entsorgungskosten.

 

         

7. Eigentumsvorbehalt

(7.1) Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

(7.2) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, mit Nachfristsetzung die Vorbehaltsware heraus zu verlangen (dies gilt nicht automatisch als Rücktritt). Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer, zur Geltendmachung den Standort der Vorbehaltsware betreten zu dürfen.

 

 

8. Recht zur Zurückbehaltung des Reparaturgegenstandes

(8.1) Dem Auftragnehmer steht für seine Forderungen aus gegenständlichem Auftrag, für den Ersatz notwendiger oder nützlicher Aufwendungen sowie vom Auftraggeber verschuldeten Schadens ein Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen Reparaturgegenstand gegen den Auftraggeber und auch von diesem verschiedenen Eigentümer (z. B. Leasinggeber) zu.

(8.2) Forderungen des Auftraggebers auf Ausfolgung an ihn oder Dritte einschließlich Weisungen, über den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen, kann der Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts und allfälliger Ersatzansprüche das Zurückbehaltungsrecht sowie die Zug-um-Zug-Einrede entgegenhalten.

 

 

9. Gewährleistung und Leistungsbeschreibung

(9.1) Für die durchgeführten Instandsetzungen und die eingebauten Teile bietet der Auftragnehmer innerhalb der gesetzlichen Frist grundsätzlich Gewährleistung, wobei die Gewährleistung für allfällige Gebrauchtteile auf 1 Jahr begrenzt wird – dies ist bei Verbrauchern auszuhandeln.

(9.2) Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

(9.3) Unternehmerische Auftraggeber haben einen Mangel binnen 7 Tagen nach (bedungener/vereinbarter) /Übergabe schriftlich anzuzeigen und sind dafür, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorhanden war, beweispflichtig.

(9.4) Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber, sofern dies tunlich ist, den Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb zu überstellen. Unternehmerische Auftraggeber tragen die Gefahr der Übersendung. Ist eine Überstellung untunlich, besonders weil die Sache sperrig oder gewichtig ist, ist der Auftragnehmer ermächtigt, die Überstellung auf seine Kosten und Gefahr bzw. die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Fachbetrieb zu veranlassen.

(9.5) Ein Wandlungsbegehren kann außer bei einem unbehebbaren und wesentlichen Mangel vom Auftragnehmer durch Verbesserung oder Preisminderung abgewehrt werden.

 

 

10. Schadenersatz/Haftung

(10.1) Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm aus Anlass der Ausführung der Instandsetzungsarbeiten verschuldeten Schäden, soweit diese an einer Person oder am Reparaturgegenstand selbst eingetreten sind.

(10.2) Für alle sonstigen Schäden einschließlich Folgeschäden, Schäden aus Vertragsverletzung oder Verlust an der zur Bearbeitung übernommenen Sache/dem Reparaturgegenstand haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. (10.3) Gegenüber unternehmerischen Auftraggebern ist die Haftung mit dem Höchstbetrag aus einer allenfalls durch den Auftragnehmer abgeschlossenen Versicherung begrenzt. Außerdem müssen diese Schadenersatzansprüche bei sonstigem Verfall binnen 2 Jahren gerichtlich geltend gemacht werden.

(10.4) Befinden sich Gegenstände im Fahrzeug, die nicht zum Betrieb des Fahrzeuges im engeren Sinn bestimmt sind (Geräte, Marderfallen, etc.), trifft den Auftraggeber die Obliegenheit, auf diese gesondert hinzuweisen, ansonsten wird dafür seitens des Auftragnehmers nicht gehaftet. Für allfällige dadurch verursachte Schäden trifft den Auftragnehmer die Haftung.
(10.4.1) bewegliche Wertgegenstände (Mobiltelefone, Schmuckgegenstände, Ausweisdokumente, etc.) sind vor Anlieferung / Überstellung des Fahrzeugs vom Auftraggeber im Vorhinein aus dem Fahrzeug zu entfernen. Für Beschädigungen / Verloren gehen der sich trotzdem im Fahrzeug befindlichen Wertgegenstände, wird Seitens des Auftragnehmers keine Haftung übernommen.

(10.5) Sofern der Auftraggeber Versicherungsleistungen aus einer eigenen bzw. zu seinen Gunsten abgeschlossenen Versicherung in Anspruch nehmen kann, verpflichtet er sich dazu, dies gegebenenfalls zu tun.

11. Behelfsreparaturen/beigestellte Ware

(11.1) Bei behelfsmäßigen oder provisorischen sowie unentgeltlichen Instandsetzungen, die nur aus Entgegenkommen durchgeführt werden, ist mit einer den Umständen entsprechenden, sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen. Die Gewährleistung hierfür ist jedenfalls ausgeschlossen und der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung hierfür.

(11.2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, nur Materialien beizustellen, die mit den Herstellervorgaben übereinstimmen. Außerdem sind diese von der Gewährleistung ausgeschlossen und der Auftragnehmer übernimmt hierfür auch keinerlei Haftung.

 

 

12. Erfüllungsort/Gerichtsstand/Rechtswahl/Teilungültigkeit/Allgemeines

(12.1) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

(12.2) Es gilt österreichisches Recht; das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.

(12.3) Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis und dessen allfälligen Folgen resultierenden Streitigkeiten ist gegenüber unternehmerischen Auftraggebern nach Wahl des Auftragnehmers das für seinen Sitz maßgebliche gelegene Gericht. Gegenüber Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

(12.4) Die allfällige Unwirksamkeit einer Bestimmung lässt die Geltung der übrigen AGB-Bestimmungen unberührt und tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung, eine wirksame, die der unwirksamen nach Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Bei Verbrauchern tritt an Stelle einer allfällig unwirksamen Bestimmung dieser AGB eine für Verbraucher gesetzlich vor- gesehene wirksame Bestimmung.

 

(12.5) Der Auftraggeber bestätigt, die AGB (durchschriftlich) erhalten bzw. zur Kenntnis genommen zu haben.

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